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MJvG-V · Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

§ 7 MJvG-VZulassungsvoraussetzungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:

1. der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985 ;

a) einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),

b) einer Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) und

c) eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985 ;

2. die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z 1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie

3. das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01