Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
§ 6 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaGeheimhaltung
Artikel 6
Für in Durchführung dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.