Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)
§ 7 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaKonsultationen
Artikel 7
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung dieses Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.