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Nabucco-Projekt · Nabucco-Projekt

§ 4 Nabucco-Projekt

ARTIKEL 4

In KraftAmtlicher Text

4.1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine diskriminierenden Auflagen oder Bedingungen für Pipelinebesitzer oder Pipelinebetreiber zu schaffen, die ihre eigenen Erdgaspipelines an das Netz der Nabucco-Pipeline angeschlossen haben oder anschließen möchten. Entsprechendes gilt für Gastransporteure, die Transportdienste über das Nabucco-Pipelinesystem erbringen oder erbringen möchten.

4.2

Die Vertragsstaaten können den Geltungsbereich von Artikel 4.1 einschränken, wenn sie begründete nationale Sicherheitsbedenken haben, die dem Nabucco-Komitee vorzulegen sind.