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Nabucco-Projekt · Nabucco-Projekt

§ 5 Nabucco-Projekt

ARTIKEL 5

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die in Artikel 7 des Abkommens gewährten Schutz- und Sicherheitsbestimmungen auf alle Pipelines und zugehörigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erweitern, die von Gastransporteuren für den Erdgastransport auf ihrem Staatsgebiet in Verbindung mit dem Nabucco-Projekt genutzt werden. Das Nabucco-Komitee kann gegebenenfalls bestimmen, welche Pipelines in den Geltungsbereich von Artikel 5 des Abkommens fallen.