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Nabucco-Projekt · Nabucco-Projekt

§ 6 Nabucco-Projekt

ARTIKEL 6

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten respektieren alle Kommerziellen Vereinbarungen unter den Nabucco-Gesellschaften (oder unter verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften), zwischen den Nabucco-Gesellschaften (oder verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften) und den Vertragsstaaten und/oder den Nabucco-Gesellschaften (oder verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften) und Dritten zur Gewährleistung der Liefersicherheit für die Vertragsstaaten, sofern diese mit geltendem nationalem Recht, mit internationalem Recht und – bei Vertragsstaaten, die zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.