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AWEG 2010 · Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

§ 24 AWEG 2010Übergangs- und Schlussbestimmungen

7. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2010 geltenden Fassung anzuwenden.