Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)
§ 1 Wissenschaftlich-technische ZusammenarbeArtikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.