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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)

§ 1 Wissenschaftlich-technische ZusammenarbeArtikel 1

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Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.