Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea · Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)
§ 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (KoreaZahlung von Leistungen
Artikel 6
Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.