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Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea · Soziale Sicherheit – Durchführung (Korea/R)

§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (KoreaStatistiken

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten haben Statistiken zum 31. Dezember jeden Jahres über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen auszutauschen. Diese Statistiken sind jährlich in einer festzulegenden Form zu übermitteln. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen.