Soziale Sicherheit (UNO) · Soziale Sicherheit (UNO)
§ 10 Soziale Sicherheit (UNO)
Artikel 10
Die vom/von der Angestellten nach Artikel 3 abzugebenden Erklärungen werden von den Vereinten Nationen für den Angestellten/die Angestellte der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt.