Soziale Sicherheit (UNO) · Soziale Sicherheit (UNO)
§ 11 Soziale Sicherheit (UNO)
Artikel 11
Die Vereinten Nationen erteilen den österreichischen Versicherungsträgern auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Auskünfte, unbeschadet der Vertraulichkeit der Auskünfte.