Soziale Sicherheit (UNO) · Soziale Sicherheit (UNO)
§ 12 Soziale Sicherheit (UNO)
Artikel 12
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass sie eine Einengung der Bestimmungen der Abschnitte 27 und 28 des Amtssitzabkommens darstellt.