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Europäisches Übereinkommen über die Haup · Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

§ 6 Europäisches Übereinkommen über die HaupRatifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

1. Dieses Übereinkommen unterliegt gemäß Absatz 2 des Artikels 5 der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.