§ 6 Europäisches Übereinkommen über die HaupRatifikation, Annahme oder Genehmigung
Artikel 6
1. Dieses Übereinkommen unterliegt gemäß Absatz 2 des Artikels 5 der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.