§ 7 Europäisches Übereinkommen über die HaupBeitritt
Artikel 7
1. Sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. Oktober 1996 beitreten.
2. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.