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Europäisches Übereinkommen über die Haup · Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

§ 7 Europäisches Übereinkommen über die HaupBeitritt

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

1. Sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen ab 1. Oktober 1996 beitreten.

2. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.