Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
§ 11 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaVerhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Artikel 11
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zwei- oder mehrseitigen internationalen Übereinkommen ergeben, nicht berührt.