Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
§ 12 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaInkrafttreten, Änderungen und Kündigung
Artikel 12
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien (Änderungsprotokoll) geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 22. Februar 2010 in zwei Urschriften, in deutscher und georgischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
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