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Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

§ 7 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaKonsultationen

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.