Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
§ 8 Abkommen über die polizeiliche ZusammenaKosten
Artikel 8
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst, außer es wird im Einzelfall etwas anderes bestimmt.