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Rechte und Pflichten sowie die Wahl der · Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

§ 11 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Wahlvorschläge

In KraftAmtlicher Text

Jedem Wahlberechtigten steht es frei, bis drei Tage vor dem Wahltag einem Mitglied der Wahlkommission eine/einen oder mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl vorzuschlagen. Die Wahlkommission hat die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen nach Einholung ihrer Zustimmung in alphabetischer Reihenfolge zusammenzufassen und die Wahlvorschlagsliste an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Die Wahlvorschläge sind weiters in der Wahlzelle anzuschlagen.