E-Geldgesetz 2010 · E-Geldgesetz 2010
§ 17 E-Geldgesetz 2010Ausgabe zum Nennwert
3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-04-30