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E-Geldgesetz 2010 · E-Geldgesetz 2010

§ 17 E-Geldgesetz 2010Ausgabe zum Nennwert

3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld

In KraftAmtlicher Text

Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-04-30