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E-Geldgesetz 2010 · E-Geldgesetz 2010

§ 18 E-Geldgesetz 2010Rücktauschbarkeit

3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld

In KraftAmtlicher Text

(1) Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von § 19, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Abs. 1 unberührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-04-30