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FlugAbgG · Flugabgabegesetz

§ 12 FlugAbgGVerordnungsermächtigung

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung

1. der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2,

2. der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 5,

3. der Aufzeichnungen des Luftfahrzeughalters gemäß § 10 Abs. 3 und

4. der Aufzeichnungen des Flugplatzhalters gemäß § 11 Abs. 4

mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner und der Flugplatzhalter einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.