§ 13 FlugAbgGVerweise auf andere Rechtsvorschriften
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.