VerwEinzG · Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
§ 14 VerwEinzG
3. Abschnitt Einziehung
Die §§ 4 bis 6 sind auch auf eine Ausfolgung nach Einleitung des Einziehungsverfahrens anzuwenden. Das Verwahrschaftsgericht kann das Einziehungsverfahren bis zur Entscheidung über die Ausfolgung unterbrechen.