VerwEinzG · Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
§ 6 VerwEinzGAusfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten
2. Abschnitt Hinterlegung und Ausfolgung von Verwahrnissen
(1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
(2) Verwahrungskosten sind die
1. Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
2. Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowie
3. Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.