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VerwEinzG · Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

§ 16 VerwEinzGAusfolgung und Verwahrungskosten

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen oder Geldbeträgen sind die vom Bund getragenen Verwahrungskosten abzuziehen. Sachverwahrnisse darf der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts erst dann ausfolgen, wenn der Empfangsberechtigte diese Kosten entrichtet hat.

(2) Ein nicht verbrauchter Vorschuss auf die Verwahrungskosten (§ 3 Abs. 2) ist dem Erleger zurückzuzahlen.