Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

VerwEinzG · Verwahrungs- und Einziehungsgesetz

§ 17 VerwEinzGSäumnis des Empfangsberechtigten

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

In KraftAmtlicher Text

Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach § 15 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach § 12 Abs. 2 bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.