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Bundesinterne entgeltliche Sachgüterüber · Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

§ 3 Bundesinterne entgeltliche SachgüterüberEntgelt

Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.