§ 4 Bundesinterne entgeltliche SachgüterüberAufnahme in die Sachgüterübertragung
Allgemeines
Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011 , nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024 , § 5 Abs. 2).
In die SGÜ sind jene Sachgüter aufzunehmen, die
1. dem Verwaltungs- oder Betriebszweck des anbietenden Organs des Bundes nicht mehr entsprechen,
2. auf Grund ihres Zustandes, ihres Alters bzw. ihrer möglichen Restnutzungsdauer, ihrer (sicherheits)technischen Ausstattung oder ihrer Eigenart bei einem anderen Organ des Bundes in wirtschaftlicher und zweckmäßiger Weise noch Verwendung finden können und
3. nicht von der SGÜ nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 ausgenommen sind.