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Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über · Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

§ 15 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG überHinterlegung der Urkunden

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.