§ 15 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG überHinterlegung der Urkunden
Artikel 15
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.