§ 16 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG überBezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Artikel 16
Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Artikel 16
Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der Europäischen Kommission zu notifizieren.