TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
§ 20 TNG 2011Vollziehung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.