TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
§ 3 TNG 2011Werbeangaben
2. Abschnitt Werbung
(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.