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TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011

§ 3 TNG 2011Werbeangaben

2. Abschnitt Werbung

In KraftAmtlicher Text

(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.