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TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011

§ 4 TNG 2011Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen

2. Abschnitt Werbung

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.

(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.