Einrichtung von Verbindungsbüros · Einrichtung von Verbindungsbüros
§ 7 Einrichtung von VerbindungsbürosSCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES
Artikel 7
Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.