Einrichtung von Verbindungsbüros · Einrichtung von Verbindungsbüros
§ 8 Einrichtung von VerbindungsbürosÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH
Artikel 8
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.