Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch · Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 3 Vermarktungsnormen für GeflügelfleischZubereitungen aus frischem Geflügelfleisch
Betriebe, die Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellen, dürfen gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Lagertemperatur von frischem Geflügelfleisch – abweichend von Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 2 genannter Verordnung – zum Zwecke der Erleichterung der erforderlichen Zerlegung und Handhabung für einen Zeitraum von höchstens 24 Stunden auf bis zu minus 12°C absenken.