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Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch · Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

§ 3 Vermarktungsnormen für GeflügelfleischZubereitungen aus frischem Geflügelfleisch

In KraftAmtlicher Text

Betriebe, die Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellen, dürfen gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Lagertemperatur von frischem Geflügelfleisch – abweichend von Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 2 genannter Verordnung – zum Zwecke der Erleichterung der erforderlichen Zerlegung und Handhabung für einen Zeitraum von höchstens 24 Stunden auf bis zu minus 12°C absenken.