Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch · Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

§ 4 Vermarktungsnormen für GeflügelfleischSchlacht- und Zerlegebetriebe

In KraftAmtlicher Text

(1) Jedes Los im Sinne des Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist vom Schlacht- und Zerlegebetrieb so zu kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Die Loskennzeichnung muss vom Schlacht- und Zerlegebetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.

(2) Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen über die Wasseraufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.