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AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011

§ 55 AußWG 2011Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

3. Abschnitt Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Personen oder Gesellschaften, die eine Ausfuhr für Güter beantragen, die sie unter einer Verbringungsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates erhalten haben, in der Ausfuhrbeschränkungen festgelegt wurden, über die sie informiert wurden, haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber zu informieren und in ihrem Antrag nachzuweisen, dass alle derartigen Beschränkungen eingehalten wurden. Sofern eine Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates zur Ausfuhr verlangt wurde, ist diese vorzulegen.

(2) Würde die beantragte Ausfuhr eines Gutes einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen in einer oder mehreren Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten widersprechen, so darf dem Antrag nach Konsultationen gemäß § 68 mit dem oder den anderen EU-Mitgliedstaaten nur stattgegeben werden, wenn

1. die Gründe, die für die betroffenen Ausfuhrbeschränkungen maßgeblich waren, nicht mehr bestehen und

2. sämtliche Kriterien gemäß dem 2. Hauptstück erfüllt sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-06-30