AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 56 AußWG 2011Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate
3. Abschnitt Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften
(1) Genehmigungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
(2) Genehmigungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.