AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 73 AußWG 2011Globalgenehmigungen
8. Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies
1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
2. eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.