AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 74 AußWG 2011Auflagen
8. Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union
Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.