Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 17 Schutz von KindernArtikel 17
Kapitel III Anzuwendendes Recht Kapitel römisch drei Anzuwendendes Recht
Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.