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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 17 Schutz von KindernArtikel 17

Kapitel III Anzuwendendes Recht Kapitel römisch drei Anzuwendendes Recht

In KraftAmtlicher Text

Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.