Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 18 Schutz von KindernArtikel 18
Kapitel III Anzuwendendes Recht Kapitel römisch drei Anzuwendendes Recht
Durch Maßnahmen nach diesem Übereinkommen kann die in Artikel 16 genannte elterliche Verantwortung entzogen oder können die Bedingungen ihrer Ausübung geändert werden.