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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 24 Schutz von KindernArtikel 24

Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung Kapitel römisch vier Anerkennung und Vollstreckung

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates.