Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 25 Schutz von KindernArtikel 25
Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung Kapitel römisch vier Anerkennung und Vollstreckung
Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat.