Schutz von Kindern · Schutz von Kindern
§ 37 Schutz von KindernArtikel 37
Kapitel V Zusammenarbeit Kapitel römisch fünf Zusammenarbeit
Eine Behörde darf nach diesem Kapitel weder um Informationen ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die Person oder das Vermögen des Kindes in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Kindes ernsthaft bedroht würde.