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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 37 Schutz von KindernArtikel 37

Kapitel V Zusammenarbeit Kapitel römisch fünf Zusammenarbeit

Van krachtOfficiële tekst

Eine Behörde darf nach diesem Kapitel weder um Informationen ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die Person oder das Vermögen des Kindes in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Kindes ernsthaft bedroht würde.